Kategorie: Buchführung
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Lagebericht
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Der Lagebericht ist nicht (!) Teil des Jahresabschlusses. Er muss allerdings von Kapitalgesellschaften erstellt werden (ohne aber Teil des Jahresabschlusses zu sein). Was im Lagebericht ausgewiesen werden soll, ist in § 285 HGB kodifiziert.
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Jahresüberschuss
Der Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung, d.h. die Differenz aus Erträgen und Aufwendungen, bezeichnet man als Jahresüberschuss. In einer GuV vor Ergebnisverwendung wird der sog. Jahresüberschuss ausgewiesen.
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Kulanzrückstellungen
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Die Kulanzrückstellung bildet – nach dem Ansatz gezählt – die fünfte und letzte Art von Rückstellungen. Man versteht hierunter Rückstellungen für Gewährleistungen ohne (!) rechtliche Verpflichtung. Wenn man zwar rechtlich nicht verpflichtet ist, Kulanz walten zu lassen, aber wirtschaftlich schon (z.B. weil die Konkurrenz dies auch macht), so ist man zwar (rechtlich) nicht verpflichtet, hereinkommende…
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Herstellungskosten
Wenn man einen Vermögensgegenstand selbst erstellt (= herstellt) statt ihn zu beschaffen/erwerben, so werden diese im Rahmen ihrer Erstbewertung mit den Herstellungskosten bewertet, § 253 I 1 HGB. Was man hierunter versteht, beschreibt § 255 II HGB. Es gibt ein Bewertungswahlrecht (kein Ansatzwahlrecht!) bei den Herstellungskosten – man kann diese zu einer Untergrenze ansetzen als…
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Anschaffungspreisminderungen
Diese werden vom Anschaffungspreis abgezogen und bilden die zweite Komponente der → Anschaffungskosten. Man versteht hierunter z.B. Rabatte, d.h. auf das angeschaffte Gut bezogene Preisminderungen und ausgenutzte (!) Skonti. Wichtig ist, dass – für Anschaffungskosten generell und deshalb erst recht für Anschaffungspreisminderungen – ausschließlich Einzelkosten berücksichtigt werden. Da Rabatte und Skonti auf das angeschaffte Gut…
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Anschaffungsnebenkosten
Diese bilden die dritte Komponente der Anschaffungskosten. Man versteht hierunter all jenes, was für die Erreichung des betriebsbereiten Zustands notwendig ist. Als Beispiele wären Montagekosten und Notariatsgebühren zu erwähnen.
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Anschaffungskosten
Wenn ein Vermögensgegenstand angeschafft (und also nicht selbst erstellt) wird, so ist dieser anfänglich, d.h. in der Erstbewertung, mit seinen sog. Anschaffungskosten zu bewerten, § 253 I 1 HGB. Was man hierunter versteht, besagt § 255 I HGB. Sie bestehen aus vier Komponenten, nämlich dem Anschaffungspreis (meistens, nämlich bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen, netto) abzgl. der Anschaffungspreisminderungen…
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Folgebewertung
Nach der Erstbewertung, nämlich schon am ersten Bilanzstichtag, müssen Vermögensgegenstände und Schulden auch bewertet werden. Speziell auf der Aktivseite sind hierfür Abschreibungen (nämlich planmäßige und außerplanmäßige) als auch Zuschreibungen zu beachten und ggf. zu berechnen.
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Erstbewertung
Bei der Erstbewertung geht es darum, wie ein Vermögensgegenstand bzw. eine Schuld zunächst, also anfänglich, also initial, in der Höhe anzusetzen ist. Vermögensgegenstände werden dabei anfänglich mit ihren Anschaffungs- bzw. ihren Herstellungskosten bewertet, § 253 I 1 HGB. Was man hierunter versteht, klärt allerdings erst der § 255 HGB.
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Permanente Differenz
Eine Differenz zwischen handels- und steuerrechtlichem Jahresüberschuss, die sich nicht in der Zeit ausgleicht und der deshalb auch nicht (!) zu latenten Steuern führt. Ein Beispiel für eine permanente Differenz bilden Aufsichtsratsvergütungen. Diese sind handelsrechtlich in kompletter Höhe Aufwand, steuerrechtlich allerdings lediglich zur Hälfte Betriebsausgabe, § 10 Nr. 4 KStG. Die Differenz in Höhe der…